§ 64 BPolG – Bild- und Tonüberwachung von Gewahrsamsräumen |
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(1) Die Bundespolizei kann in ihren polizeilichen Gewahrsamsbereichen einschließlich der Gewahrsamsräume durch die offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen personenbezogene Daten erheben und weiterverarbeiten, soweit diese Maßnahme zum Schutz der festgehaltenen Person oder von anwesenden Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten erforderlich ist.
(2) Befindet sich keine Polizeivollzugsbeamtin und kein Polizeivollzugsbeamter in dem Gewahrsamsraum der festgehaltenen Person, darf die Bundespolizei durch die offene Anfertigung von Bildaufzeichnungen personenbezogene Daten nur erheben und weiterverarbeiten, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben der festgehaltenen Person oder der höchstens kurzzeitigen Erforschung dieser Gefahr erforderlich ist.
(3) Die Datenerhebung ist für die festgehaltene Person wahrnehmbar und verständlich durch ein optisches oder akustisches Signal anzuzeigen. Der Schutz der Intimsphäre der festgehaltenen Person ist zu wahren.
(4) Beginn, Ende, Umfang und Anlass der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind zu dokumentieren.
(5) Für die Fälle des Absatzes 1 findet §
32 Absatz 4 entsprechende Anwendung. In den Fällen des Absatzes 2 findet keine Speicherung statt.