Startseite
Inhaltsverzeichnis
BPräsKldgBVGAnO
Vollständiges Gesetz anzeigen
II.
Verwaltungsrechtsräte dürfen als Bevollmächtigte und Beistände die Amtstracht tragen, die bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Verwaltungsgericht für sie zugelassen ist.