BPräsWahlG
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.04.1959
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.7.2007 I 1326
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§ 12 BPräsWahlG

Die Mitglieder der Bundesversammlung erhalten eine Entschädigung, deren Höhe der Präsident des Bundestages in sinngemäßer Anwendung der für die Mitglieder des Bundestages geltenden Bestimmungen festsetzt.