BPräsWahlG
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.04.1959
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.7.2007 I 1326
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§ 7 BPräsWahlG

Artikel 46, 47, 48 Abs. 2 des Grundgesetzes finden auf die Mitglieder der Bundesversammlung entsprechende Anwendung. Für Immunitätsangelegenheiten ist der Bundestag zuständig; die vom Bundestag oder seinem zuständigen Ausschuss erlassenen Regelungen in Immunitätsangelegenheiten gelten entsprechend. Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.