§ 18 BQFG – Evaluation und Bericht |
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(1) Auf der Grundlage der Statistik nach §
17 überprüft die Bundesregierung nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung und Auswirkungen.
(2) Über das Ergebnis ist dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.