§ 112c BRAO – Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung |
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(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; §
112e bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§
35,
36 und
47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des §
116 Abs. 2 und des §
117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von §
80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.