§ 118d BRAO – Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften |
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(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vorbehaltlich des §
118e Absatz 1 Satz 2 im anwaltsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
(2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.
(3) §
51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.