BRAO
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Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
01.08.1959
Fundstelle:
BGBl I 1959, 565
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.
2025 I Nr. 349
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§ 43 BRAO – Allgemeine Berufspflicht
Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
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