BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
01.08.1959
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
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§ 75 BRAO – Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer herangezogen werden.