BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
01.08.1959
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
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§ 99 BRAO – Amts- und Rechtshilfe

(1) Die Anwaltsgerichte haben sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
(2) Auf Ersuchen haben auch andere Gerichte und Verwaltungsbehörden dem Anwaltsgericht Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Die gleiche Verpflichtung haben die Anwaltsgerichte gegenüber anderen Gerichten und Behörden.
(3) Bei den Anwaltsgerichten können die Rechtshilfeersuchen durch ein einzelnes Mitglied erledigt werden.