BRAO§206DV
Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO§206DV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
18.07.2002
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.8.2023 I Nr. 210
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§ 1 BRAO§206DV

(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung.
(2) Die in Anlage 2 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung.