§ 1 BRAO§206DV |
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(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des §
206 Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung.
(2) Die in Anlage 2 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des §
206 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung.