§ 21 BRGO 2025 – Beteiligung der Präsidentin oder des Präsidenten an den Verhandlungen |
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Beabsichtigt die Präsidentin oder der Präsident, sich als Rednerin oder Redner an den Verhandlungen zu beteiligen, so gibt sie oder er für diese Zeit die Leitung der Sitzung ab.