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BRHG 1985

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 15  Abstimmungen

(1) Die Kollegien treffen ihre Entscheidungen einstimmig.
(2) Die Senate und der Große Senat entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.