BRHG 1985
Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG 1985)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
11.07.1985
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 15 Abs. 82 G v. 5.2.2009 I 160
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§ 9 BRHG 1985 – Zweier- und Dreierkollegium

(1) Das Kollegium für ein Prüfungsgebiet besteht aus dem zuständigen Abteilungsleiter und dem zuständigen Prüfungsgebietsleiter (Zweierkollegium). Der Präsident oder der Vizepräsident tritt hinzu, wenn er oder ein Mitglied des Zweierkollegiums dies für erforderlich hält (Dreierkollegium).
(2) Ein Kollegium kann ein Mitglied für einen Einzelfall ermächtigen, allein zu entscheiden.