die Klärung, ob der Vertragspartner oder Verfügungsberechtigte für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit einschlägig, die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nach §
15 Absatz 4; dies umfasst in Fällen, in denen der Vertragspartner oder Verfügungsberechtigte keine natürliche Person ist, die Befugnis, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners oder Verfügungsberechtigten in Erfahrung zu bringen,