BSchuWG
Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes (Bundesschuldenwesengesetz - BSchuWG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.07.2006
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.5.2024 I Nr. 166
BSchuWG vollständig anzeigen

§ 4j BSchuWG – Wirksamkeit und Vollziehung von Beschlüssen

Beschlüsse der Gläubiger, durch welche der Inhalt der Emissionsbedingungen geändert oder ergänzt wird, werden erst wirksam, wenn sie vollzogen worden sind. Sie sind in der Weise zu vollziehen, dass die Emissionsbedingungen in ihrer geänderten oder ergänzten Fassung bekannt gemacht werden.