BSeeSchG
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt (Seeaufgabengesetz - BSeeSchG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
24.05.1965
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 17.6.2016 I 1489;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.7.2025 I Nr. 156
BSeeSchG vollständig anzeigen

§ 12 BSeeSchG

Die zuständige Behörde kann für die Überprüfung eines Schiffes unter fremder Flagge in einem deutschen Hafen vor dem Auslaufen des Schiffes eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich hierfür entstehenden Gebühren und Auslagen entgegennehmen.