Eine Betriebsstätte,
- 1.
die Teil ist
- a)
eines Kreditinstituts im Sinne des §
1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
- b)
eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des §
1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes,
- c)
eines Wertpapierinstituts im Sinne des §
1 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder
- d)
eines vergleichbaren Unternehmens im Sinne des ausländischen Bankenaufsichtsrechts und
- 2.
die Bankgeschäfte betreibt,
ist eine Bankbetriebsstätte, für die die §§
1 bis
17 gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird.