BSIG 2025
Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz - BSIG 2025)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
02.12.2025
Fundstelle:
BGBl. I 2025, Nr. 301, 2
Stand:
Geändert durch Art. 4 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Hinweise:
Änderung durch Art. 9 G v. 21.7.2026 I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 8 Abs. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 ist berücksichtigt
Ersetzt G 206-2 v. 14.8.2009 I 2821 (BSIG 2009)
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§ 10 BSIG 2025 – Anordnungen von Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von Sicherheitsvorfällen

Das Bundesamt kann im Einzelfall gegenüber Einrichtungen der Bundesverwaltung Maßnahmen anordnen, die zur Abwendung oder Behebung eines gegenwärtigen Sicherheitsvorfalls erforderlich sind. Ferner kann das Bundesamt die Einrichtungen der Bundesverwaltung zur Berichterstattung innerhalb einer angemessenen Frist zu den nach Satz 1 angeordneten Maßnahmen auffordern. Der oder die jeweils zuständige Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts wird über Anweisungen und Aufforderungen nach Satz 1 und 2 durch das Bundesamt informiert. Der Bericht ist dem Bundesamt und zugleich dem oder der Informationssicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen Ressorts zu übermitteln. Für die Berichterstattung gilt § 4 Absatz 3 entsprechend.