BStatG 1987
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.01.1987
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 20.10.2016 I 2394
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 8.5.2024 I Nr. 152
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§ 12 BStatG 1987 – Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.
(2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt oder gesondert gespeichert werden. Nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.