Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Statistische Bundesamt, soweit es Bundesstatistiken
- 1.
nach §
3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit §
6 Absatz 1 vorbereitet oder
- 2.
nach §
3 Absatz 1 Nummer 5, auch in Verbindung mit §
5 Absatz 2, 2a und §
6 Absatz 1 erhebt oder
- 3.
aufgrund dieses oder eines sonstigen Bundesgesetzes aufbereitet.
Das Gleiche gilt, soweit dem Statistischen Bundesamt entsprechende Aufgaben bei der Durchführung der Erhebungen nach §
18 obliegen.