Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den
Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) (BTBRGGO)
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§ 6 BTBRGGO – Teilnahme anderer Personen |
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Anderen Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Beschluß des Ausschusses gestattet werden.