BtMAHV
Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
16.12.1981
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 27.3.2024 I Nr. 109
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§ 9 BtMAHV – Ausfuhrgenehmigung

(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilt die Ausfuhrgenehmigung unter Verwendung amtlicher Formblätter in dreifacher Ausfertigung. Es übersendet zwei Ausfertigungen dem Ausführer und eine Ausfertigung der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde des Einfuhrlandes.
(2) Die Ausfuhrgenehmigung ist nicht übertragbar. Sie ist bis zum Ablauf der Einfuhrgenehmigung des Einfuhrlandes, höchstens jedoch auf drei Monate zu befristen.