BtMG 1981
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
28.07.1981
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 1.3.1994 I 358;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.5.2026 I Nr. 150
Hinweise:
Änderung durch Art. 8 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 30 BtMG 1981 – Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2.
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3.
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht,
4.
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt oder
5.
eine in § 29a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Handlung vorsätzlich begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Fußnoten:
§ 30 Abs. 1 Nr. 4: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 9.3.1994 - 2 BvL 43/92 u. a. -