(1) Bei Verurteilung zu Jugendstrafe gelten die §§
35 und
36 sinngemäß. Neben der Zusage des Jugendlichen nach §
35 Abs. 1 Satz 1 bedarf es auch der Einwilligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters. Im Falle des §
35 Abs. 7 Satz 2 findet §
83 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß Anwendung. Abweichend von §
36 Abs. 4 gelten die §§
22 bis
26a des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. Für die Entscheidungen nach §
36 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sind neben §
454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung die §§
58,
59 Abs. 2 bis 4 und §
60 des Jugendgerichtsgesetzes ergänzend anzuwenden.