Für eine Person, die die Sachkenntnis nach §
5 Absatz 1 Nummer 2 nicht hat, aber am 22. Juli 2009 die Voraussetzungen nach §
141 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes erfüllt, gilt der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis nach §
6 Absatz 1 Nummer 1 als erbracht.