BtOG
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
04.05.2021
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2023 I Nr. 391
Ersetzt G 404-24 v. 12.9.1990 I 2002, 2025 (BtBG)
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§ 17 BtOG – Finanzielle Ausstattung

Anerkannte Betreuungsvereine haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1 obliegenden Aufgaben. Das Nähere regelt das Landesrecht.