§ 20 BtOG – Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betreuer |
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(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 der
Verordnung (EU) 2016/679 durch den Betreuer ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§
1814 bis
1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist.
(2) §
4 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, denen der anerkannte Betreuungsverein oder die Behörde die Wahrnehmung der Betreuung nach §
1818 Absatz 2 und 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen hat.