BtOG
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
04.05.2021
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2023 I Nr. 391
Ersetzt G 404-24 v. 12.9.1990 I 2002, 2025 (BtBG)
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§ 3 BtOG – Fachkräfte

Zur Durchführung der Aufgaben der Behörde werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und die in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.