(1) Für den Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft, die ausgegliedert worden ist nach §
2 Absatz 1 und §
3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (
BGBl. I S. 2378, 2386), das zuletzt durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (
BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, kann die oberste Dienstbehörde von der Anwendung des §
12 Absatz 1 absehen.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann die oberste Dienstbehörde
- 1.
statt des Zusatzurlaubs Freischichten in entsprechendem Umfang gewähren oder
- 2.
von der Anwendung des §
12 Absatz 1 absehen.