In Verfahren nach §
13 Nr. 5 in Verbindung mit §
2 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes sowie in Verfahren nach §
18 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes, auch in Verbindung mit den §§
19 und
23 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes, kann das Bundesverfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Gleiches gilt bei Anträgen gemäß §
14 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes in Verbindung mit §
63.