(1) Die §§
80 bis
82 gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sinngemäß für die Überprüfung der Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach §
36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes.
(2) Äußerungsberechtigt sind der Bundestag und die qualifizierte Minderheit nach Artikel
44 Abs. 1 des Grundgesetzes, auf deren Antrag der Einsetzungsbeschluss beruht. Ferner kann das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung, dem Bundesrat, Landesregierungen, der qualifizierten Minderheit nach §
18 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes und Personen Gelegenheit zur Äußerung geben, soweit sie von dem Einsetzungsbeschluss berührt sind.
(3) Das Bundesverfassungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.