BVerfSchG
Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.12.1990
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
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§ 26a BVerfSchG – Übermittlung durch Landesverfassungsschutzbehörden an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden

(1) Die Verfassungsschutzbehörden der Länder übermitteln den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Satz 2 und des § 21. Auf die Übermittlung von Informationen zwischen Behörden desselben Bundeslandes findet Satz 1 keine Anwendung.
(2) Die Verfassungsschutzbehörden der Länder übermitteln dem Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2.