Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach §
26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§
4 und
5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach §
5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt.