BWaldG
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz - BWaldG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
02.05.1975
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436
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§ 24 BWaldG – Mitgliedschaft

(1) Mitglieder eines Forstbetriebsverbands sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke. Ist ein anderer als der Eigentümer Nutzungsberechtigter, so kann er für die Dauer seines Nutzungsrechts mit Einverständnis des Eigentümers dessen Rechte und Pflichten übernehmen. Die Übernahme der Rechte und Pflichten ist ebenso wie das Einverständnis des Eigentümers schriftlich gegenüber dem Forstbetriebsverband zu erklären.
(2) Die Satzung kann den Beitritt weiterer Mitglieder zulassen.