BWaldG
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz - BWaldG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
02.05.1975
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436
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§ 27 BWaldG – Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand und dessen Vorsitzenden. Sie beschließt über
1.
die Höhe der Umlagen und Beiträge;
2.
den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Verwendung von Erträgen;
3.
die Entlastung des Vorstands;
4.
die Änderung der Satzung;
5.
den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken durch den Forstbetriebsverband;
6.
die Auflösung des Forstbetriebsverbands;
7.
die ihr in der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.