§ 87 BWO 1985 – Zustellungen, Versicherungen an Eides statt |
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(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für die nach §§
16 Absatz 7 Satz 2,
18 Absatz 5 Satz 1,
18 Absatz 6 Satz 1 und §
34 Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 abzugebende Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig.