BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
18.03.1971
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1984 I 1229, 1985 I 195;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.6.2026 I Nr. 183
Hinweise:
Änderung durch Art. 15 Abs. 15 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
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§ 63 BZRG – Entfernung von Eintragungen

(1) Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Entfernung unterbleibt, solange im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist.
(3) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen vorzeitig entfernt werden, wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht. § 49 Abs. 3 ist anzuwenden.
(4) Die §§ 51, 52 gelten entsprechend.