Startseite

ChemBioLackAusbV 2009

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 16  Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Untersuchung
biologischer Systeme

17,5 Prozent,
2. Prüfungsbereich Biologische
Grundlagen

17,5 Prozent,
3. Prüfungsbereich
Prozessorientiertes Arbeiten

27,5 Prozent,
4. Prüfungsbereich Biologische
Technologien

27,5 Prozent,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde

10,0 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Biologische Technologien jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.