Erfolgt die Abgabe im Online-Handel oder sonst im Versandwege, gelten §
10 Absatz 2 und §
11 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass vor Abschluss des Kaufvertrages über das Biozid-Produkt
- 1.
die Einhaltung der Voraussetzungen des §
11 Absatz 2 Nummer 1 durch eine nach §
13 sachkundige Person überprüft wird und
- 2.
ein fernmündliches oder ein per Videoübertragung geführtes Abgabegespräch nach §
11 Absatz 2 Nummer 2 durch eine nach §
13 sachkundige Person nachweisbar erfolgt.