§ 12d ChemG – Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten Bundesoberbehörden |
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(1) Die Bundesstelle für Chemikalien koordiniert das Zusammenwirken der in §
12a genannten Bundesoberbehörden und wirkt auf die Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit der Entscheidungen und Stellungnahmen als Ganzes hin.
(2) Soweit die Bundesstelle für Chemikalien im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach §
12b das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu beurteilen hat, entscheidet sie hinsichtlich der Voraussetzungen
- 1.
- 2.
nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bezüglich der Wirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Einvernehmen mit der Bewertungsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten und
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nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Übrigen, auch in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 hinsichtlich eines Vorschlags zur Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten für Lebens- oder Futtermittel, im Einvernehmen mit der Bewertungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz.
Die Bundesstelle für Chemikalien entscheidet ferner im Einvernehmen mit den Bewertungsstellen, soweit deren Zuständigkeitsbereich nach §
12c Absatz 2 bis 4 betroffen ist, über
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die Erforderlichkeit von Risikominderungsmaßnahmen,
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(3) Mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Fälle vertritt die Bundesstelle für Chemikalien die Gesamtposition nach außen. Sie zieht Vertreter der anderen beteiligten Bundesoberbehörden zur Unterstützung hinzu, sofern sie es für erforderlich hält oder diese es verlangen.
(4) Entscheidungen der in §
12a Absatz 3 genannten Bundesoberbehörden über Zulassungen nach Artikel 55 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 werden von der Behörde nach außen vertreten, die jeweils für die Entscheidung verantwortlich ist. Diese Behörde unterrichtet die Bundesstelle für Chemikalien jeweils unverzüglich über den Beginn der betreffenden Entscheidungsverfahren und über die von ihr getroffenen Maßnahmen.