§ 12f ChemG – Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden |
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(1) Die Bundesstelle für Chemikalien informiert die zuständigen Landesbehörden insbesondere über
- 1.
die folgenden von ihr getroffenen Entscheidungen oder entgegengenommenen Meldungen:
- a)
- b)
- c)
- d)
- e)
- f)
- g)
- h)
Anordnungen nach §
12g Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3,
- 2.
Mitteilungen der Europäischen Chemikalienagentur über die folgenden von dieser oder der Europäischen Kommission getroffenen Entscheidungen oder entgegengenommenen Meldungen:
- a)
die Annahme oder Ablehnung eines Antrags auf Genehmigung oder auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs sowie das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens nach den Kapiteln II und III der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
- b)
die Annahme oder Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, Verlängerung oder Aufhebung einer Unionszulassung eines Biozid-Produkts sowie das Ergebnis des Zulassungsverfahrens sowie
- c)
(2) Die in §
12a Absatz 3 bezeichneten Bundesoberbehörden unterrichten die zuständigen Landesbehörden über ihre Entscheidungen sowie über Verlängerungsentscheidungen der Kommission nach Artikel 55 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
(3) Die zuständigen Landesbehörden informieren die Bundesstelle für Chemikalien insbesondere über
- 1.
im Rahmen von Durchsetzungs- und Überwachungstätigkeiten gewonnene Erkenntnisse, die für Entscheidungen nach Artikel 27 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 1 oder Artikel 56 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder nach §
12g Absatz 1 Satz 1 von Bedeutung sein können,
- 2.
Überwachungsmaßnahmen nach §
12g Absatz 1 Satz 3,
- 3.
die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach §
23 Absatz 2 unter Vorlage der Unterlagen, die nach Artikel 88 Unterabsatz 1 Satz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlich sind.
(4) Die Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 umfassen auch die Unterrichtung darüber, ob Rechtsmittel eingelegt wurden und zu welchem Ergebnis sie geführt haben.
(5) §
22 bleibt unberührt.