§ 13 ChemG – Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten |
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(2) Wer als Hersteller oder Einführer Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat diese zusätzlich nach der Rechtsverordnung gemäß §
14 einzustufen, soweit die Rechtsverordnung Regelungen zur Einstufung enthält.
(3) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 2 Nummer 26 der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat diese zusätzlich nach der Rechtsverordnung gemäß §
14 zu kennzeichnen und zu verpacken, soweit die Rechtsverordnung Regelungen zur Kennzeichnung und Verpackung enthält.
(4) Weitergehende Anforderungen über die Kennzeichnung und Verpackung nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.