§ 23a ChemG – Vorübergehende Verbote |
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(1) Die zuständige Landesbehörde kann demjenigen, der wiederholt oder in schwerem Maße gegen die
Verordnung (EU) 2024/573 verstößt, vorübergehend bis zu einer Dauer von 36 Monaten untersagen, folgende Treibhausgase, Erzeugnisse oder Einrichtungen zu verwenden, herzustellen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu bringen:
- 1.
- 2.
Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.
(2) Die zuständige Landesbehörde kann demjenigen, der wiederholt oder in schwerem Maße gegen die
Verordnung (EU) 2024/590 verstößt, vorübergehend bis zu einer Dauer von 36 Monaten untersagen, folgende Erzeugnisse, Einrichtungen oder ozonabbauende Stoffe zu verwenden, herzustellen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu bringen:
- 1.
- 2.
Erzeugnisse oder Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.