§ 16 ChemKlimaschutzV 2026 – Ordnungswidrigkeiten |
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
13 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information enthalten ist.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen §
2 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass der Kältemittelverlust einen dort genannten Grenzwert nicht überschreitet,
- 2.
entgegen §
2 Absatz 2 den Zugang zu einer Verbindung nicht sicherstellt,
- 3.
entgegen §
5 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt,
- 4.
ohne Unternehmenszertifikat nach §
10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt,
- 5.
entgegen §
10 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person an einem Auffrischungskurs teilnimmt,
- 6.
entgegen §
14 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Unternehmen eine dort genannte Sachkundebescheinigung oder ein dort genanntes Unternehmenszertifikat vorweisen kann, oder
- 7.
entgegen §
14 Absatz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Tätigkeit von einer dort genannten Person durchgeführt wird.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des §
26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen §
15 Absatz 1 fluorierte Treibhausgase verkauft,
- 2.
entgegen §
15 Absatz 2 fluorierte Treibhausgase erwirbt oder
- 3.
entgegen §
15 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung verkauft.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des §
69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
4 Absatz 1 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurücknimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des §
69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen §
4 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 2.
entgegen §
4 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
- 3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt.