§ 14 ChemVerbotsV 2017 – Übergangsvorschriften |
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(1) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach §
6 Absatz 1 entspricht, gilt im erteilten Umfang fort.
(2) Eine nach früheren Rechtsvorschriften abgegebene Anzeige, die einer Anzeige nach §
7 Absatz 1 entspricht, gilt nach Maßgabe des §
7 Absatz 2 Satz 2 fort.
(3) Der Nachweis der Qualifikation nach §
11 Absatz 1 Nummer 1 gilt als erbracht für Personen, die
- 1.
nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden haben, die der Prüfung nach §
11 Absatz 2 entspricht, oder
- 2.
in einer Anzeige nach §
11 Absatz 7 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung benannt wurden.
(4) §
11 Absatz 1 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Juni 2019 anzuwenden.