DarlVermV
Verordnung über Darlehensvermittlung (Darlehensvermittlungsverordnung - DarlVermV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
28.07.2026
Fundstelle:
DarlVermV vollständig anzeigen

§ 10 DarlVermV – Allgemeine Verhaltenspflicht

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Darlehensnehmers auszuüben.