Gesetz zu dem Abkommen vom 9. April 1995 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und
zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen (DBAVerArabEmG)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, Verlängerungen der Geltungsdauer dieses Abkommens nach seinem Artikel 30 Abs. 1 Sätze 2 und 3 mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.