bei einem Verstoß von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten oder Anbietern von Online-Suchmaschinen gegen ihre Verpflichtungen nach der
Verordnung (EU) 2019/1150 in der Fassung vom 20. Juni 2019, von Anbietern gegen ihre Verpflichtungen nach der
Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018, von Dienstleistungserbringern gegen ihre Verpflichtungen nach §
22c Absatz 2 Satz 1 oder von Anbietern von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gegen ihre Verpflichtungen nach Artikel 7 Absatz 2 und 3 und Artikel 9 der
Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 Zusagen der verantwortlichen Unternehmen in Bezug auf die Einhaltung dieser Verpflichtungen annehmen und diese Zusagen für bindend erklären,