DepV 2009
Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV 2009)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.04.2009
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
Hinweise:
Änderung durch Art. 18 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 11 DepV 2009 – Nachsorge

(1) Der Deponiebetreiber hat in der Nachsorgephase alle Maßnahmen, insbesondere die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, nach § 12 durchzuführen, die zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit erforderlich sind.
(2) Kommt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung
1.
der Prüfkriterien nach Anhang 5 Nummer 10 zu dem Schluss, dass aus dem Verhalten einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III oder
2.
der Dokumentation über den Zustand der Verwahrung der Tageszugänge nach Anhang 2 Nummer 4 zu dem Schluss, dass aus dem Verhalten einer Deponie der Klasse IV
zukünftig keine Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten sind, kann sie auf Antrag des Deponiebetreibers die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nach § 12 aufheben und nach § 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Abschluss der Nachsorgephase feststellen.